Wird in einem notariellem Kaufvertrag ein falsches Baujahr (im entschiedenen Fall war das Haus 2 Jahre älter) angegeben, steht dem Käufer ein Recht zur Rückabwicklung zu. Die Jahresangabe erfolgt bewusst und stellt eine Beschaffenheitsangabe dar. Die Abweichung von zwei Jahren überschreitet auch die Bagatellgrenze und ist nicht behebbar. Daher kann der Käufer Rückabwicklung verlangen.
OLG Hamm, 22 U 82/16
Tipp:
Gerade bei älteren Immobilien ist das Baujahr häufig nicht wirklich bekannt, ebenso sind Daten von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen häufig nicht genau zu ermitteln. Also lieber auf die Angabe dieser Daten verzichten.