Will ein Architekt in seinen AGB vereinbaren, dass ihm die Beseitigung eines Schadens übertragen wird, wenn der Auftraggeber Schadensersatz in Geld geltend macht, so ist dies unwirksam.
Allerdings kann in Ausnahmefällen ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gegeben sein, wenn er dem Architekten keine Möglichkeit zur Schadensbeseitigung gewährt. Hierzu muss sich der Auftraggeber aber nicht auf ein noch zu erstellendes Konzept einlassen, es ist Aufgabe des Architekten, nachvollziehbar die alternative Mängelbeseitigung und die damit verbundenen Kosten darzulegen.
BGH, VII ZR 242/13