Grundsätzlich soll es sich bei diesem Gerät um ein standardisiertes Messverfahren handeln, bei dem es egal ist, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger vom Hersteller nicht alle technischen Informationen erhält. Im hier entschiedenen Fall hat das Gerät aber außerhalb des zugelassenen Messbereiches gemessen, und zwar bei 19,95m (zugelassen ist eine Messung von 50.20m). Eine derartige Überschreitung des Messbereiches könnte grundsätzlich eine sachverständige Überprüfung notwendig machen, nicht aber, wenn die Überschreitung so gering ist.
Allerdings hatte die Rechtsbeschwerde trotzdem Erfolg, da das AG keine Feststellungen zu der vom Betroffenen aufgeworfenen Frage traf, ob das Gerät entsprechend der Anleitung aufgestellt und bedient wurde. Hieran sind zwar keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen, es muss im Urteil aber zumindest die ordnungsgemäße Bedienung dargelegt werden.
OLG Karlsruhe, 2 Rb 8 Ss 246/17
Anmerkung: Es bleibt abzuwarten, ob das OLG bei größeren Abweichungen des Messbereiches eine andere Entscheidung trifft. Wo liegt hier die Grenze?