Seit der Version 2.0 speichert das Gerät nicht mehr alle bei der Messung anfallenden Daten (bis zu 150 Stück) ab, sondern nur noch 5 Messwerte (Messung und Auswertung jeweils Start- und Enddistanz, Messzeit). Der Hersteller meint, dass die gelöschten Daten keine Bedeutung für die Überprüfbarkeit hätten. Der Sachverständige in diesem Fall sah das anders und meint, dass diesen Daten eine erhebliche Relevanz zukommen würde, und führte hierzu aus, dass mittels dieser Daten die nachträglich berechnete Geschwindigkeit genauer zu ermitteln sei und es zu Abweichungen kommen könnte.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Betroffene ein Anrecht auf Einblick in alle Daten haben müsse, ansonsten könne er nicht substantiiert vortragen (was bei einem standardisierten Messverfahren aber notwendig ist). Aber auch dem Gericht wird durch diese Datenvernichtung die Möglichkeit einer Überprüfung genommen.
Der Betroffene wurde freigesprochen.
AG St. Ingbert, 2 OWi 379/16