Der Antrag des Betroffenen auf Befragung des Messbeamten stellt regelmäßig einen Beweisermittlungsantrag da, der bei Ablehnung trotzdem vom Gericht nach § 34 StPO so zu begründen ist, dass der Betroffene über den Grund der Ablehnung ausreichend unterrichtet wird und sein weiteres Prozessverhalten hierauf einrichten kann. Insbesondere muss der Betroffene auch in die Lage versetzt werden, weitere Beweisanträge zu stellen.
OLG Düsseldorf, 1 RBs 55/16