Genügende Entschuldigung des Betroffenen

Legt der Betroffene eines Bußgeldverfahrens ein ärztliches Attest vor, aus dem sich ergibt, dass er nicht verhandlungsfähig ist, darf das Amtsgericht den Einspruch nicht mit der Begründung verwerfen, das Ausbleiben des Betroffenen im Termin sei nicht genügend entschuldigt worden. Bestehende Zweifel darf das Amtsgericht nicht zulasten des Betroffenen übergehen. Notfalls muss der Richter in der Arztpraxis anrufen und Rücksprache halten.

3 RBs 108/17

 

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