Dieses Messverfahren aus einem nachfahrenden Auto heraus wird regelmäßig als standardisiert angesehen, wenn eine vorgesehene Betriebsart verwendet wird. Wird aber eine manuelle Weg-/Zeitberechnung der Videoaufzeichnung durch nachträgliche Auswertung des geeichten Wegstreckenzählers und Auszählung der Einzelbilder vorgenommen, ist diese Auswertungsmöglichkeit nicht als standardisiertes Messverfahren anzusehen. Das Tatgericht darf diese Art der Auswertung nicht nur abstrakt erläutern, sondern muss nachvollziehbar darlegen, welche Fahrzeugpositionen (anhand welcher Fixpunkte) sich zu den jeweiligen Zeitpunkten aus dem Videoband entnehmen lassen, welche Wegstrecke und Fahrzeit sich hieraus ableitet und damit auch, welche konkrete Geschwindigkeit errechnet und vorgeworfen wird.
OLG Hamm, 1 RBs30/17