Feststellungen im Urteil in einem Bußgeldverfahren

Die Beweiswürdigung in den Urteilsgründen muss so gegeben sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung allein hieran möglich ist. Wenn eine Hauptverhandlung in erlaubter Abwesenheit des Betroffenen und auch ohne seinen Verteidiger stattfindet, sind die früheren Erklärungen nach § 74 OWiG in die Hauptverhandlung einzuführen und zu berücksichtigen. Hierzu zählen auch Erklärungen, die der Verteidiger in einem Schriftsatz vorab abgegeben hat, sofern er zu diesem Zeitpunkt Verteidigungsvollmacht hatte. Auch Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und den Auswirkungen eines eventuellen Fahrverbots (um ein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen) müssen berücksichtigt werden. Das Urteil muss sich mit diesem Vorbringen auseinandersetzen.

OLG Hamm, 1 RBs 35/17

 

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