Sofern der Käufer (Verbraucher) eines Gebrauchtwagens Nacherfüllung verlangt und hierzu das Kraftfahrzeug zur Untersuchung zum entfernt liegenden Sitz des Verkäufers verbringen muss, kann er vom Verkäufer einen später abzurechnen Vorschuss zur Abdeckung der Verbringungskosten verlangen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Insofern liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen vor, wenn die Verbringung aufgrund nicht erbrachter Vorschussleistung des Verkäufers nicht erfolgt.
BGH, VIII ZR 278/16