Auch wenn vom Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde, muss sich das Gericht mit einem hierzu in Widerspruch stehendem Privatgutachten auseinandersetzen und gegebenenfalls ein weiteres Gutachten einholen. Unklarheiten, Zweifel oder Widersprüche sind von Amts wegen aufzuklären. Das Gericht muss auch begründen, warum es einem der Gutachten den Vorzug gibt.
BGH, VII ZR 36/15