Im Rahmen der Bauartzulassung sind die maßgeblichen Anforderungen bezüglich einer Prüfung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Messgeräten nicht eingehalten worden. Die erforderlichen EMV-Tests sind nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Hinsichtlich der Vorgaben zur Resistenz gegen hochfrequente elektromagnetische Felder des Gehäuses, der Leitungen sowie Magnetfeldern mit energietechnischen Frequenzen ist das Gerät nicht ausreichend auf Magnetfeldresistenz überprüft worden. Insoweit entspricht das Gerät nicht den Vorgaben der Bauartzulassung und kann nicht mehr als standardisiertes Messverfahren angesehen werden.
Im entschiedenen Fall wurde die Betriebssoftware 2.0 verwendet, die seit dem 30.12.2014 zugelassen ist. Diese speichert nur noch die Daten Messung Start, Messung Ende, Auswertungsstart, Auswertung Ende sowie die Zeitdifferenz zwischen Start und Ende der Messung. Alle anderen erfassten Daten werden systematisch in der Speicherung des Gerätes auf Null gesetzt, so dass eine nachträgliche Überprüfung der konkreten Messung durch einen Sachverständigen nicht möglich ist.
AG Jülich, 12 OWi 122/16