Strukturierter Finanzierungsvertrag und Aufklärungspflicht der Bank

Eine nordrhein-westfälische Gemeinde schloss einen Darlehensvertrag mit einer Bank, bei der sich der Zinssatz unter Bezugnahme auf den Wechselkurs Euro-CHF errechnete. Aufgrund einer nicht unerheblichen Kurssteigerung des Schweizer Frankens kam es letztendlich zu Zinsen von annähernd 19 %.

Bei strukturierten Finanzierungsverträgen kommt es vor, dass der Zinssatz unter Bezugnahme auf Wechselkurse von Devisen bestimmt wird. Allein diese Vereinbarung führt aber nicht dazu, das Rechtsgeschäft nicht mehr als Darlehensvertrag anzusehen oder sogar eine Kombination aus (unentgeltlichem) Darlehen einerseits und einem Swap- oder Optionsgeschäft andererseits annehmen zu können.

Kommt es aufgrund von erheblichen Wechselkursschwankungen bei einem derartigen Vertrag letztendlich zu einem Zinssatz von 18,99 %, wird auch durch diesen deutlich über dem Marktzinssatz liegenden Zinssatz das Rechtsgeschäft nicht nichtig, es liegt kein wucherähnliches Geschäft vor. Eine derartige Entwicklung bei Bezugnahme auf weitere Indices gilt grundsätzlich bei entsprechend langer Laufzeit als nicht vorhersehbar. Es kommt auch beim strukturierten Darlehensvertrag für die Frage der Sittenwidrigkeit auf das Verhältnis zwischen Vertrags- Marktzins zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an.

Allerdings können bei einer derartigen Finanzierungsart die Bank Aufklärungspflichten aus einem Finanzierungsberatungsvertrag treffen. Im entschiedenen Fall hätte auf das erhebliche Risiko, dass durch die Wechselkursentwicklung des Schweizer Frankens zum Euro gegeben war, hingewiesen werden müssen. Insbesondere weil keine Zinsobergrenze vereinbart wurde, bestand ein erhebliches Risiko derartig hoher Zinsen bei der vereinbarten langen Laufzeit.

Sofern eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, kann der Darlehensnehmer die durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten im Vergleich mit einer üblichen Finanzierung bei ordnungsgemäßer Finanzierungsberatung geltend machen.

BGH, XI ZR 152/17

Finanzierungen, bei denen in Fremdwährungen Darlehen gewährt werden, sind durchaus üblich. Eine Bezugnahme auf die prozentuale Veränderung eines Wechselkurses kommen zwar seltener vor, wurde aber insbesondere bei größeren Finanzierungen auch verwendet. Es erstaunt aber, dass eine Gemeinde einen derartigen Vertrag abschließt. Auch wenn die Bank keine Aufklärungspflicht hinsichtlich eines etwaigen kommunalrechtlichen Spekulationsverbotes traf (dass es im nordrhein-westfälischen Gemeinderecht nicht gibt), erstaunt es doch, dass eine Gemeinde eine derartige Finanzierungsform gewählt hat.

Es empfiehlt sich bei besonderen Finanzierungsformen allerdings immer, einen Kenner der Materie hinzuzuziehen. Im entschiedenen Fall hätte eine Zinssicherheit durch eine entsprechende Devisenoption erreicht werden können. Natürlich wäre eine derartige Option mit Kosten verbunden gewesen, allerdings hätte hierdurch das wirtschaftliche Risiko begrenzt werden können.

Hier könnte die Gemeinde Glück gehabt haben, dass die Bank nicht ausreichend auf das erhebliche Risiko einer derartigen Zinssteigerung hingewiesen hat. Grundsätzlich muss aber die Empfehlung gelten, dass man entweder selbst genug Sachverstand haben oder aber einen entsprechenden Spezialisten hinzuziehen sollte.

 

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