Bitcoins im Steuerrecht

Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Bitcoins führen zu sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften, die dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen. Dies gilt allerdings nur, wenn zwischen Erwerb und Verkauf weniger als ein Jahr lag, darüber ist der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Grundsätzlich findet die sogenannte Fifo- Methode (first in, first out) Anwendung.

Der Verkauf selbst generierter Bitcoins stellt kein Veräußerungsgeschäft dar, weil es an einem Erwerb fehlt. Es können aber sonstige Einkünfte nach § 22 Nr.3 EStG vorliegen, wenn Bitcoins nur gelegentlich generiert werden. Für derartige Einkünfte existiert ein Freibetrag von 255,99 €/Jahr.

Werden Kryptowährungen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angeschafft oder hergestellt, sind die Gewinne aus der Veräußerung oder Tausch als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen. In diesem Fall sind die Aufwendungen für das Mining als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Erlass der Finanzbehörde Hamburg, S 2256-2017/003-52

 

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