Einige Amtsgerichte haben an diesem Messverfahren Kritik geübt und Betroffene freigesprochen, weil eine nachträgliche Überprüfung der Messung unmöglich ist. Die zugrunde liegenden Rohmessdaten und Zusatzdaten werden vom Gerät nicht abgespeichert, sondern systemseitig gelöscht. Insoweit haben einige Amtsgerichte nicht mehr angenommen, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handeln kann, weil dem Betroffenen jedwede Möglichkeit genommen wird, Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen (mangels Daten). Eine Überprüfung durch Sachverständige ist natürlich aufgrund der Datenlöschung auch unmöglich.
Das AG Neuruppin hingegen meint, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, da das Gerät durch die PTB durch Baumuster-Prüfbescheinigung zugelassen worden sei. Eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle sei durch eine Befundprüfung möglich. Im entschiedenen Fall sei auf dem Überwachungsfoto die digitale Signatur (Schloss Symbol) gegeben, eine Auswertung des Fotos sei möglich. Das Gerät ist entsprechend der Bedienungsanleitung durch geschultes Personal bedient worden, die Auswertung erfolgte ebenso. Auf eine Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung durch Auswertung abgespeicherter Messdaten kommt es für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens nicht an.
AG Neuruppin, 82.1 OWi 223/17