Der BGH hat mit einer Entscheidung vom 28.05.2010 (1 StR 577/09) festgestellt, dass die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige u.a. davon abhängt, dass der Steuerpflichtige vollständig zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt. Der Steuerpflichtige ist also gehalten, im Rahmen einer Selbstanzeige sämtliche bisher nicht erklärten Einkünfte offenzulegen, die bisher für wirksam erachtete sog. “Teil-Selbstanzeige“ hat jetzt keine strafbefreiende Wirkung mehr.
Die strafbefreiende Selbstanzeige im Steuerrecht
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