BFH Urteil vom 21.4.2010, VI R 46/08

1. Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat .

2. Der Anscheinsbeweis streitet dafür, dass der Arbeitnehmer einen ihm vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen auch tatsächlich privat nutzt, nicht aber dafür, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat

Stellt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung und ist dem Arbeitnehmer die private Nutzung untersagt, so gibt es keinen Anscheinsbeweis dafür, dass der Arbeitnehmer das KFZ trotzdem privat nutzt. Die Anwendung der 1%-Methode ist in solchen Fällen ausgeschlossen, wenn keine weiteren Anzeichen für eine private Nutzung gegeben sind.

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