Vor einiger Zeit hat das AG St. Ingbert noch eine Messung mit diesem Messgerät nicht anerkannt, da eine Vielzahl von Messdaten unmittelbar nach der Messung vom Gerät gelöscht werden und somit eine nachträgliche Überprüfbarkeit nicht gegeben ist. Nunmehr ist das Gericht von dieser Auffassung abgerückt, diese Daten sind für das Gericht nur noch von Belang, wenn bereits ein Anhaltspunkt für einen Messfehler vorliegt. Dies vorzutragen wird aber für die Verteidigung schwierig sein, wenn eine nachträgliche Überprüfbarkeit der Messung mangels abgespeicherter Daten überhaupt nicht gegeben ist.
Der bloße Hinweis darauf, dass die EMV-Prüfung nicht oder fehlerhaft bei der Bauartzulassung durchgeführt wurde, ist nicht ausreichend, die Bauartzulassung infrage zu stellen. Es hätte auch dargelegt werden müssen, wie sich dieser Fehler auf die Messwertbildung auswirken kann, da ansonsten keine Auswirkung hinsichtlich der Prüfung vor der Zulassung zu erkennen ist (Widerspruch zu AG Jülich).
Und noch der Hinweis darauf, dass die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise bei einem Geschwindigkeitsmessgerät, dass eine Bauartzulassung von der PTB erhalten hat, keine rechtliche Unverwertbarkeit verursacht (unter Hinweis auf saarländisches OLG, Ss Rs 14/2017).
AG St. Ingbert, 4 OWi 42360/17