Grundsätzlich ist für eine Feststellungsklage auf Verpflichtung zum Schadensersatz wegen zukünftiger Schäden ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich. Bei Knochenbrüchen im Gelenksbereich ist ein weiterer Schadenseintritt recht wahrscheinlich, so dass dieses Interesse auch gegeben ist, wenn der Schadensersatzpflichtige bisher sämtliche Ansprüche erfüllt hat.
KG Berlin, 22 U 168/6