Trägt ein privat krankenversicherter Steuerpflichtiger seine Krankheitskosten selbst, um so in den Genuss einer Beitragserstattung der Krankenkasse zu kommen, können diese Kosten nicht als Sonderausgaben abgezogen werden.
Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige seine Beiträge abzüglich der Beitragserstattung zu Grunde gelegt. Im Gegenzug wollte er die selbst getragenen Krankheitskosten angerechnet bekommen. Dies ist aber nicht möglich.
BFH, X R 3/16
Bereits 2016 hatte der BFH entschieden (X R 43/14), dass Zahlungen aufgrund von Selbstbeteiligungen im Krankenversicherungsvertrag keine Beiträge zu einer Versicherung sind und insoweit nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können. Ein Abzug ist nur als außergewöhnliche Belastung möglich, sofern er die Belastungsgrenze nach § 33 Abs.III EStG übersteigt.