Der Betroffene hat Anspruch auf Einsicht in Unterlagen und Daten, die sich nicht bei der Akte befinden. Er benötigt diese Informationen zur Überprüfung eines standardisierten Messverfahren, da er dies für die Formulierung von Beweisanträgen durchführen muss. Es existiert kein Erfahrungssatz, dass standardisierte Messungen stets zu zuverlässigen Ergebnissen führen. Da ein Betroffener Anspruch darauf hat, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, muss ihm eine Überprüfung ermöglicht werden.
Dieses Recht hat das Gericht allerdings allein aus dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hergeleitet, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs lag nicht vor, so dass der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde hier nicht erfolgreich war. Die dargestellten Grundsätze gelten aber dennoch.
KG Berlin, 3 Ws (B) 133/18