Grundsätzlich kann der Rundfunkbeitrag erhoben werden. Verfassungsrechtliche Gründe sprechen nicht dagegen, es kann auch eine unbestimmte Vielzahl oder alle Bürger betroffen sein, sofern jeweils ein Vorteil besteht und dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass Empfangsgeräte vorhanden sind oder ein Nutzungswille gegeben ist, ausreichend ist die Anknüpfung der Beitragspflicht an das Innehaben von Wohnungen.
Allerdings darf ein Beitragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung insgesamt lediglich mit einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Insoweit wird der Rundfunkbeitrag für eine Zweitwohnung nicht geschuldet.
Inhaber von Betriebsstätten oder nicht ausschließlich privat genutzten Fahrzeugen können hierfür zusätzlich zur Beitragspflicht im privaten Bereich herangezogen werden. Die Nutzungsmöglichkeit zu betrieblichen Zwecken ist insoweit von der privaten Nutzungsmöglichkeit abzugrenzen.
BVerfG 1 BvR 1675/16