Wenn die Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert haben, die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht, besteht auch bei guter wirtschaftlicher Lage grundsätzlich keine Verpflichtung, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu gewähren, wenn es in dem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Anstellung findet.
OLG Hamm, 7 UF 18/18