Die Steuerfahndung prüft im Rahmen von strafbefreienden Selbstanzeigen auch, ob im bisher nicht offengelgten Vermögen auch thesaurierende Fonds enthalten sind. Hierbei ist zu beachten, dass viele Banken den thesaurierten Gewinn nicht als Ertrag ausweisen.
Grundsätzlich gilt: Unmittelbar aus dem Fonds heraus werden stets die Abzugssteuern (Zinsabschlagsteuer, Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag) auf die thesaurierten Erträge abgeführt. Bei Vorliegen eines ausreichend hohen Freistellungsauftrages oder einer Nicht-Veranlagungs-(NV-) Bescheinigung erhält der Anleger bei einem Sparplan neue Anteile in Höhe der abgeführten Steuern.
Anders kann es sich bei Anlagen bei ausländischen Banken verhalten, da diese häufig die Abzugssteuern nicht abführen. Da aber auch keine Kapitalgutschrift auf den Kontoauszügen zu erkennen ist, muss bei einer Selbstanzeige immer geprüft werden, ob thesaurierte Erträge vorhanden sind, die ebenfalls zu versteuern sind.
Werden diese Erträge bei der Nacherklärung übersehen, kann dies dazu führen, dass die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige mangels Vollständigkeit entfällt. Hierzu auch schon:
http://news.kanzlei-niedersachsen.de/2010/05/die-strafbefreiende-selbstanzeige-im-steuerrecht/