Bereits das Halten eines Mobiltelefons während der Fahrzeugführung stellt einen Verstoß gegen § 23 Abs.1a StVO dar. Durch die Neufassung dieser Vorschrift sollte die Regelungslücke geschlossen werden für die Fälle, in denen das Gerät zwar in der Hand gehalten wurde, dies aber nicht erforderlich war. Somit ist eine Nutzung nur dann erlaubt, wenn das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 201/18
Auf die Frage, ob tatsächlich eine Nutzung vorlag, kam es bei dieser Entscheidung das OLG Oldenburg nicht an. Zwar wurde festgestellt, dass der Betroffene mehrere Sekunden auf das Display geschaut hat, hierauf wurde in der Entscheidung aber nicht abgestellt.
Ich halte diese Entscheidung für zu weitgehend. Der Gesetzeswortlaut geht ganz klar von einer Benutzung aus, die nur erlaubt ist, wenn hierfür das Gerät wieder aufgenommen noch gehalten wird. Es ist auch nicht ganz einsichtig, weshalb es gefährlicher sein soll, ein Handy in der Hand zu halten, als ein Butterbrot..