Wird ein Geschäftsführer wegen verspäteter Insolvenzantragstellung aus § 64 GmbH-Gesetz durch den Insolvenzverwalter auf Erstattung in Anspruch genommen, muss die für den Geschäftsführer abgeschlossene D&O-Versicherung nicht einstehen. Unterlässt es der Geschäftsführer entgegen § 15a InsO rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen und leistet noch Zahlungen für die Gesellschaft, kann er vom Insolvenzverwalter aus § 64 GmbH-Gesetz auf Erstattung in Anspruch genommen werden. Bei diesem Anspruch handelt es sich nicht um einen gesetzlichen Haftpflichtanspruch, der unter einen solchen D&O-Versicherungsschutz für Schadensersatz fällt. Da dieser Anspruch dem Erhalt der Insolvenzmasse im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger und nicht einem einzelnen Gläubiger dient, ist eine solche Forderung anders zu bewerten als andere Schadensersatzansprüche. Es fehlt an einem schadensersatzähnlichen Charakter der Norm, da kein Schaden bei einem einzelnen Gesellschaftsgläubiger befriedigt werden darf und soll. Es handelt sich insoweit nicht um einen Deliktstatbestand, sondern um eine eigenständige Anspruchsgrundlage bzw. einen Ersatzanspruch eigener Art (u.a. BGH, II ZR 204/09). Im Urteil wird auch darauf verwiesen, dass Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife nicht im eigentlichen Sinne „verboten“ sind, sondern dass der Geschäftsführer das wirtschaftliche Risiko für derartige Transaktionen trägt. Insoweit ist Schutzzweck der Norm nicht ein eventueller Schaden des Unternehmens, sondern der Erhalt der Insolvenzmasse. Hierin besteht der wesentliche Unterschied zu deliktischen Schadensersatzansprüchen, weil die Haftung aus § 64 GmbH-Gesetz unabhängig davon besteht, ob der Gesellschaft überhaupt ein Vermögensschaden entstanden ist.
OLG Düsseldorf, I-4 U 93/16
Haftungsanspruch wegen verspäteter Insolvenzantragstellung und D&O-Versicherung
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