Bisher wurde die Abgabe mehrerer verschiedener unrichtiger Steuererklärungen als Tateinheit bewertet, wenn die Abgabe der Erklärungen in einem äußeren Vorgang zusammengefallen sind. Wurden bisher also die verschiedenen falschen Steuererklärungen durch eine Handlung abgegeben, wurde dies als tateinheitlich i.S.v. § 52 StGB angesehen. Diese Rechtsprechung hat jetzt der 1. Strafsenat des BGH aufgegeben und nimmt nunmehr eine tatmehrheitliche Begehungsweise an (§ 53 StGB). Zwar liegt eine Teilidentität der Ausführungshandlungen durch die gleichzeitige Abgabe vor, allerdings betrafen die unterschiedlichen Erklärungen verschiedene Steuerarten und Veranlagungszeiträume. Angesichts des notwendig steuerrechtsakzessorischen Charakters der Steuerhinterziehung nach § 370 AO kommt es insoweit maßgeblich auf die steuerrechtliche Bestimmung an. Im hier entschiedenen Fall betrafen die verschiedenen Erklärungen unterschiedliche Steuerarten bzw. Veranlagungszeiträume, dem äußeren Vorgang der Einreichung kam insoweit keine Bedeutung zu.
BGH, 1 StR 535/17
Tatmehrheit bei Abgabe mehrerer unrichtiger Steuererklärungen
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