Reicht das freie Vermögen einer Gesellschaft nicht aus, um das Einziehungsentgelt nach einem Einziehungsbeschluss zu bezahlen, ist der Einziehungsbeschluss nichtig. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde. Es ist eine bilanzielle Betrachtungsweise maßgeblich, um eine Unterbilanz zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger zu vermeiden. Es muss eine stichtagbezogene Handelsbilanz erstellt werden, es werden dann lediglich die Buchwerte betrachtet. Stille Reserven dürfen keine Berücksichtigung finden.
BGH, II ZR 65/16
Hinweis: Im entschiedenen Fall hätten also die stillen Reserven durch entsprechende Veräußerungen zunächst realisiert werden müssen, um das notwendige freie Vermögen zur Zahlung des Abfindungsentgeltes zur Verfügung zu haben.
Einziehungsbeschluss für Gesellschaftsanteile
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