Eine Erhöhung der Geldbuße von 75 € auf 250 € ohne vorherigen gerichtlichen Hinweis ist unzulässig. Es liegt dann eine Gehörsverletzung nach § 80 I Nr.2 OWiG vor, da Art. 103 GG verletzt wurde. Der Betroffene hatte insoweit keine Möglichkeit, sich zur Rechtslage zu äußern. Es liegt eine Überraschungsentscheidung vor, da dieser rechtliche Gesichtspunkt nicht erörtert wurde. Auf eine Überraschungsabsicht des Gerichts kommt es hierbei nicht an.
Die Rechtsbeschwerde hatte bzgl. des Rechtsfolgenausspruchs Erfolg.
OLG Dresden, 23 Ss 168/18 (B)