Ein sich bewegender Lichtfleck auf einem neben dem Messgerät geparkten Fahrzeug beeinflusst die Messung des Gerätes nicht. Zwar kann das Gerät (ein Helligkeitssensor) durch einen Lichtfleck ausgelöst werden, in diesem Fall würde aber aufgrund der in Widerspruch zu den Daten des gemessenen Fahrzeugs stehenden Impulse die Messung annulliert werden.
Auf einem digitalen Datenträger gespeicherte Daten können nicht unmittelbar zur Kenntnis genommen werden. Sie müssen ausgedruckt und verlesen werden, ohne dass eine Zustimmung der Verfahrensbeteiligten notwendig ist. Rechtsgrundlage sind die §§ 71 I OWiG, 256 I Nr.5 StPO und nicht § 77a II OWiG. Das Gericht kann hierbei davon ausgehen, dass der von einer Behörde erstellte Ausdruck keine von der Originaldatei abweichenden Informationen enthält. Insbesondere muss es sich anlasslos nicht mit Manipulationsmöglichkeiten befassen. Dies gilt umso mehr, wenn ein Datenträger abgespielt wird, auf dem sich auch das mit dem offiziellen Auswerteprogramm esoDigitales II erstellte Bild mit Schlüsselsymbol befindet.
Und dann wird auch noch erklärt, dass sich die Referenzstrecken der PTB für die Vergleichsmessungen auf öffentlichen Straßen befinden und daher Alltagsbedingungen vorliegen, also keine Messung unter Idealbedingungen gegeben ist.
OLG Koblenz, 1 OWi 6 SsBs 155/18