Es geht um einen Moslem, der als Ladenhilfe in einem Supermarkt arbeitet. Er will keinen Alkohol in Regale einräumen.
Der Supermarkt argumentierte, dass der Koran nur das Trinken von Alkohol, nicht aber das Anfassen von Flaschen verbiete. Und entließ den Arbeitnehmer.
Das BAG unterstellte ein ernstes Gewissensproblem des Arbeitnehmers und verwies den Rechtsstreit an das LAG zurück. Dort müsse geprüft werden, ob der Supermarkt sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen ausgeübt und dabei auch religiöse Beschränkungen hinreichend berücksichtigt habe. Ggf. sei der Arbeitnehmer an einen für ihn unproblematischen Arbeitsplatz zu verweisen.
BAG, Urteil vom 24.02.2011, 2 AZR 636/09
Hinweis:
Ob diese Entscheidung muslimischen Arbeitssuchenden hilft, bleibt abzuwarten…
Aber wenn ein Arbeitgeber dann keinen Moslem einstellt (unterBezugnahme auf dieses Urteil), liegt dann ein Verstoß gegen das AGG vor?
Letztendlich dürfte das Urteil auch nicht anzuwenden sein, wenn z.B. ein Weinhandel einstellt, der keine anderen Arbeitsbereiche anbieten kann. Es bleibt wie immer: Der Einzelfall ist zu prüfen!