Auch wenn Großbritannien angekündigt hat, aus der Europäischen Union austreten zu wollen (Brexit), liegen keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme vor, dass die Person, gegen die dieser Haftbefehl ergangen ist, nach dem Austritt der Gefahr ausgesetzt ist, dass ihr die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Rahmenbeschluss über den europäischen Haftbefehl und das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zuerkannten Rechte genommen werden. Insoweit kann die Vollstreckung des europäischen Haftbefehls nicht verweigert werden, solange der Ausstellungsmitgliedstaat noch Mitglied der Europäischen Union ist.
EuGH, C-327/18 PPU (RO) 6;