Dem Betroffenen war ein sog. qualifizierter Rotlichtverstoß (Rotlicht mehr als 1 Sekunde, es droht ein Fahrverbot) vorgeworfen worden. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht konnte sich der Polizeibeamte allerdings erst nach Vorhalt seiner Anzeige bruchstückhaft an den Verstoß erinnern. Es kam zu Widersprüchlichkeiten zur Einlassung des Betroffenen, der einen Rotlichtverstoß unter 1 Sekunde zugegeben hatte. Dem Zeugen wurde unter anderem das für den Verstoß angefertigte Beiblatt vorgehalten. Er bestätigte die Richtigkeit der Angaben, insbesondere ergab sich hieraus, dass es sich nicht um eine gezielte Rotlichtüberwachung gehandelt hat. Ansonsten blieben die Erinnerungen des Zeugen bruchstückhaft.
Der Betroffene wurde wegen eines Rotlichtverstoßes (unterhalb 1 Sekunde Rotlicht) zu einer Geldbuße von 90 € verurteilt, ein Fahrverbot wurde selbstverständlich nicht angeordnet.
AG Dortmund, 729 OWi 250/18