Nach § 74 II OWiG kann das Gericht einen Einspruch ohne Verhandlung verwerfen, wenn der Betroffene unentschuldigt nicht zur Verhandlung erscheint. Dies gilt aber nicht, wenn der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden ist und sich durch einen Verteidiger vertreten lassen will. Erscheint dann der Verteidiger nicht, muss trotzdem verhandelt werden, der bisherige Sachvortrag des Betroffenen findet Berücksichtigung.
Im Rahmen der Rechtsbeschwerde muss dann vorgetragen werden, welche Einwendungen nicht berücksichtigt worden sind.
OLG Stuttgart, 2 Rb 24 Ss 835/18
Keine Verwerfung bei entschuldigtem Fernbleiben
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