Wenn vom Verteidiger ein Verlegungsantrag bezüglich eines Verhandlungstermins gestellt und damit begründet wird, dass der Verteidiger am vorgesehenen Termin eine weitere Verhandlung, die schon vorher terminiert war, wahrnehmen muss, und auch der Betroffene aufgrund eines dringenden Termins nicht anwesend sein kann, muss das Gericht, wenn es den Einspruch wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Haupthandlung verwerfen will, zumindest die vorgebrachten Entschuldigungsgründe erwähnen und darlegen, aus welchen Gründen diese Gründe nicht als Entschuldigung des Fernbleibens ausreichend sein sollen. In einer entsprechenden Rechtsbeschwerde ist dann noch darzulegen, weshalb das Amtsgericht das Ausbleiben des Betroffenen als entschuldigt hätte ansehen müssen.
OLG Schleswig, 2 Ss OWi 218/18