Bei Berechnung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (einen Monat nach Zustellung des Urteils mit Gründen) kommt es nicht auf die für den Betroffenen jeweils günstigste Rechtsfolge (spätere Zustellung) an. Im hier entschiedenen Fall wurde das Bußgeldurteil zunächst beim Betroffenen zugestellt, 3 Tage später gegen Empfangsbekenntnis bei der Verteidigerin. Diese hatte allerdings im Verfahren keine schriftliche Vollmacht zur Gerichtsakte gereicht, insoweit galt das Datum der Zustellung beim Betroffenen. Die Zustellung bei der Verteidigerin wäre mangels Vorliegens einer schriftlichen Vollmacht wohl auch nicht wirksam gewesen.
Es gilt also keine Meistbegünstigungsregel, die Berechnung der Frist nach dem Zugang des Urteils bei der Verteidigerin war also falsch. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen dieses Fristversäumnisses verworfen.
KG Berlin, 3 Ws (B) 264/18