Der Betroffene, der keinen Verteidiger mandatiert hatte, beantragte bei der Behörde die Übersendung der digitalen Falldatei nebst zugehöriger Token-Datei und Passwort. Die Bußgeldbehörde wollte ihm diese Information nicht erteilen, sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg.
Der Anspruch auf Herausgabe dieser Informationen und Daten/Unterlagen ist unstreitig (zumindest wenn er von einem Rechtsanwalt gestellt wird). Insoweit hat der unverteidigte Betroffene die gleichen Rechte, es ist nicht ersichtlich, weshalb er einen Anwalt als „gut bezahlten Boten“ zur Übermittlung der angeforderten Informationen einschalten muss. Das Gericht findet gegenüber der Bußgeldbehörde klare Worte. „Abwegig“ ist die Nichtbeschäftigung der Bußgeldbehörde mit der umfangreichen, vollständigen und geradezu mustergültigen Argumentation des Betroffenen zur geänderten Rechtslage (seit 2018). Das Gericht geht insoweit davon aus, dass das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofes auch der Bußgeldbehörde bekannt sein muss.
AG St. Ingbert, 25 OWi 673/19