Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht in ständiger Arbeit sein, wenn tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt. Es ist zu prüfen, ob die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen. Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich.
Der BFH hob das abweisende Urteil des Finanzgerichts auf, es fehlen Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Bundesligapakets durch den Kläger. Der Kläger war Co-Trainer der U 23-Mannschaft und ist seit Juli 2012 Torwarttrainer der Lizenzmannschaft. Für eine rein berufliche Nutzung spricht unter anderem, dass er nicht das gesamte Sportpaket gebucht hatte, sondern nur die Bundesligaspiele. Das Finanzgericht muss weitere Feststellungen zur tatsächlichen Verwendung des Abonnements treffen. Sollte sich dann eine berufliche Verwendung feststellen lassen, sind die hierauf entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen. Dies gilt auch für die Zweitkarte und die ebenfalls geltend gemachten Aufwendungen für Sky GO.
BFH, VI R 24/16