Sofern ein Betroffener bereits mehrfach erheblich und einschlägig vorbelastet ist und er schon deswegen mit einer deutlichen Erhöhung der Geldbuße rechnen muss, ist nicht zwingend ein entsprechender gerichtlicher Hinweis geboten.
KG Berlin, 3 Ws (B) 40/19
Anders hat noch das OLG Dresden entschieden, bei einer Erhöhung der Geldbuße von 75 € auf 250 € ist ein vorheriger gerichtlicher Hinweis zwingend notwendig. Ansonsten liegt eine Überraschungsentscheidung vor.