Nach Beendigung und Abwicklung eines Altersvorsorgevertrags kann die Zulagenstelle für Altersvermögen rechtsgrundlos geleistete Zulagenbeträge über §§ 96 I 1 EstG, 37 II AO zurückfordern. Ein Verschulden des Empfängers ist hierfür nicht erforderlich. Auch wenn die Zulagenstelle über mehrere Jahre hinweg eine Auszahlung der Zulagen allein aufgrund der ihr vom Anbieter übermittelten Daten veranlasst hat und erst später eine Prüfung der Zulagenberechtigung des Empfängers vornahm, führt dies nicht zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs.
BFH, X R 35/17