Am 6. Oktober 2017 wurde § 30 StVO geändert. Während früher der Geschäftsführer einer Spedition auch fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit begehen konnte, indem er es fahrlässig zuließ, dass mit einem Fahrzeug der Spedition am Sonntag gefahren wurde, ist dies jetzt nicht mehr möglich.
Möglich ist nur noch, dass der Fahrer den Lkw vorsätzlich an einem Sonntag entgegen dieser Vorschrift nutzt und der Spediteur an einer solchen Tat vorsätzlich im Sinne von § 14 I S.1 OWiG teilnimmt.
OLG Köln, 1 RBs 207/19
Dies käme etwa in Betracht, wenn der Spediteur die Fahrt anordnet.
Es muss auch darauf geachtet werden, dass dieses Verbot lediglich Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t sowie das Führen eines Anhängers hinter Lkw betrifft.