In § 16 ErbStG sind im Hinblick auf die Freibeträge die Erben der Steuerklassen II+III (vgl. § 15 ErbStG) gleichgestellt – beiden Gruppen steht ein Freibetrag von 20.000,00 € zu.
Der BFH prüft in einem anhängigen Verfahren, ob hierdurch möglicherweise Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) und Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) verletzt sind. Das Bundesministerium der Finanzen wurde aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
AZ: II R 9/11
Sollte ein Verstoß gegen die Grundrechte gegeben sein und der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 16 ErbStG seinen Gestaltungsspielraum überschritten haben, wäre das Verfahren gem. Art. 100 Abs.I S.1 GG auszusetzen und das BVerfG anzurufen.
Tipp:
Von daher sollten eventuelle Steuerbescheide offen gehalten werden.
Und: Das ErbStG gilt auch für Schenkungen unter Lebenden!