In § 9 VI EStG wurde festgelegt, dass die Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Werbungskosten darstellen. Insoweit sind sie weder unbeschränkt abzugsfähig noch als negative Einkünfte in andere Veranlagungszeiträume zu übertragen. Sie mindern lediglich die Sonderausgaben (heute bis zur Höhe von 6000 €) des zu versteuernden Einkommens in dem Jahr, in dem sie anfallen.
Diese Regelung ist verfassungsgemäß, die erste Ausbildung vermittelt nicht nur berufliche Kenntnisse, sondern prägt die Person auch in einem umfassenden Sinne. Es werden Begabungen und Fähigkeiten entwickelt und allgemeine Kompetenzen erworben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Es liegt eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung vor.
BVerfG, 2 BvL 22/14
Etwas anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Diese Differenzierung hält der gleichheitsrechtlichen Überprüfung stand. Die weitere Ausbildung kann nicht mehr als maßgeblich privat veranlasst angesehen werden, hier muss lediglich eine berufliche Veranlassung vorliegen. Insoweit kommen hierfür Fort- und Weiterbildungen für den bereits ausgeübten Beruf oder für eine Spezialisierung in Betracht, ebenso Umschulungen oder eine völlige berufliche Neuorientierung.