Grundsätzlich kann sich ein Steuerschuldner auch bei einer Sitzverlegung ins Ausland auf Art. 49 AEUV berufen, wenn er weiterhin bisher in dem anderen Staat angefallene Verluste geltend machen will. Voraussetzung hierfür ist, dass die Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde, ohne dass dies ihre Eigenschaft als nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft berührt.
Allerdings steht diese Vorschrift einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der es der Gesellschaft verwehrt ist, einen steuerlichen Verlust geltend zu machen, der vor der Verlegung in einem anderen Mitgliedstaat angefallen ist.
EuGH, C-405/18
Aufpassen bei der Sitzverlegung. Hier ging es um eine niederländische Gesellschaft, die in die Tschechische Republik umgezogen ist. In der Tschechischen Republik konnten die bisher angefallenen Verluste steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden, was nach der Rechtsprechung des EuGH mit Unionsrecht vereinbar ist.