Im Vorverfahren bei der Behörde gab es einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der Verteidigung den so genannten Public Key zur Verfügung zu stellen. Es erging ein entsprechender gerichtlicher Beschluss, die Behörde stellte die Information trotzdem nicht zur Verfügung.
Dies reichte dem Gericht, um das Verfahren einzustellen. Die unvollständige Information der Verteidigung wurde zur Begründung herangezogen, diese Unvollständigkeit war auch nicht nur lediglich unwesentlich.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, der Betroffene muss lediglich seinen Anwalt bezahlen, da eine Verurteilung nach der bisherigen Aktenlage wahrscheinlich gewesen wäre.
AG Landsruhl, 2 OWi 4211 Js 13721/19