Bei einer gemeinsamen Trainingsfahrt mit dem Fahrrad liegt anders als bei sportlichen Wettbewerben kein wechselseitiger Haftungsverzicht vor, wenn sich bei dem Unfall nicht das typische Risiko der gemeinsamen Trainingsfahrt im Pulk realisiert hat.
Hier kam ein Radfahrer bei einem Überholversuch anderer Teilnehmer der Trainingsfahrt auf den Seitenstreifen, es kam dann zu einer Berührung mit den überholten Radfahrern und zu einem schweren Sturz. Der überholende Radfahrer haftet aufgrund der Sorgfaltspflichtverletzung.
OLG Frankfurt, 1 U 31/19