Kommt es zu einer erheblichen Verzögerung im Rechtsbeschwerdeverfahren, besteht für das Rechtsbeschwerdegericht die Möglichkeit, das Verfahren einzustellen. Hierzu muss allerdings eine Verzögerung von mehr als 2 Jahren vorliegen, bevor die Sache dem Rechtsbeschwerdegericht vorgelegt wurde. Die Rüge der erheblichen Verfahrensverzögerung ist als Verfahrensrüge zu erheben. Tritt die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist ein, kann das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zum Eingreifen befugt sein. Allerdings gilt auch hier die Frist von 2 Jahren (seit der Tat).
OLG Stuttgart, 6 Rb 23 Ss 846/19
In einem ähnlichen Fall wurde meinem Mandanten mal eine Entschuldigung ausgesprochen. Es liegt dann bei der Geldbuße von 70 €, der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde in meinem Fall verworfen.