Das Parken am Fahrbahnrand neben einem ausreichend befestigten Parkstreifen oder einer Parkbucht verstößt grundsätzlich gegen § 12 IV S.1 StVO.
Wird der Parkstreifen – etwa durch die Anpflanzung von Bäumen – unterbrochen, darf in diesem Bereich am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, sofern hierdurch keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden und die Unterbrechung des Parkstreifen länger als das abgestellte Fahrzeug ist.
Parkt der Betroffene (wenn auch nur teilweise) neben dem Parkstreifen, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob er andere Verkehrsteilnehmer behindert hat.
Grundsätzlich hat dieses Verbot auch in Fällen Wirkung, in denen der Parkstreifen zur Lagerung von Gegenständen genutzt wird, soweit es sich um eine zeitlich begrenzte Inanspruchnahme des Parkstreifens handelt. Ausnahmsweise kann das Parken neben dem Parkstreifen im Einzelfall zulässig sein, soweit dieser aufgrund von Bauarbeiten nicht benutzbar ist.
KG Berlin, 3 Ws (B) 345/19