Wenn ein Betroffener eine Stelle mit einer Angabe der Höchstgeschwindigkeit passiert, kann es ihm geschehen, dass er auf dem Rückweg dieses Wissen zugerechnet bekommt. Hier fuhr der Betroffene zur Arbeit, nach mehreren Stunden verließ er den Parkplatz und befuhr die Straße nunmehr in umgekehrter Richtung. Er wurde geblitzt.
Das OLG meint, das Streckenverbot gelte in beide Richtungen. Grundsätzlich gelten Verkehrsschilder nur für eine Fahrtrichtung, hier sei aber der Sonderfall zu beachten, dass es sich um ein Streckenverbot wegen einer Baustelle handelte. Eigentlich sollen Schilder auch hinter Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden sollen, dies spricht hier aber nicht gegen eine Verurteilung, selbst wenn man die Parkplatzzufahrt mit einer Einmündung gleichsetzen wollte.
Der Betroffene musste aufgrund der Umstände davon ausgehen muss, dass das Tempolimit auch für die Gegenfahrbahn gilt. Befindet sich das Tempolimit an einer Baustelle, musste es sich nach Meinung des OLG dem Betroffenen auftreten, dass es auch in die Gegenrichtung gilt.
OLG Oldenburg, 2 Ss OWi 111/20