Das Amtsgericht hatte einen Einspruch verworfen, weil der Betroffene unentschuldigt ferngeblieben ist. Allerdings war drei Tage vor der Hauptverhandlung ein entsprechender Antrag auf Entbindung des Betroffenen per Telefax an das Gericht geschickt worden. Daher hätte das Amtsgericht den Einspruch nicht verwerfen dürfen.
Hier war die Besonderheit, dass dem Richter der Entbindungsantrag offensichtlich unbekannt geblieben ist. Auch wenn im Rahmen der Rechtsbeschwerde der Betroffene grundsätzlich alle Voraussetzungen der Verfahrensrüge nachweisen muss, darf dies nicht überspannt werden. Der vom Verteidiger vorgelegte OK – Vermerk des Faxgerätes der Kanzlei reicht eigentlich nicht aus, um eine ordnungsgemäße Übermittlung des Telefaxes nachzuweisen. Allerdings ist ein vollständiger Nachweis des gerügten Verfahrensverstoßes dann nicht zu fordern, wenn die entstandenen Beweisschwierigkeiten in der Sphäre der Justizbehörden liegen. Dies ist hier der Fall, das Amtsgericht hat zu der fraglichen Zeit kein Eingangsjournal des Telefaxgerätes geführt. Auch hatte die Geschäftsstellenmitarbeiterin des Amtsgerichtes nicht ausgeschlossen, dass das Telefax vielleicht eingegangen ist, dann aber nicht dem Amtsrichter vorgelegt wurde.
OLG Naumburg, 1 Ws 23/20
Der Rechtsbeschwerde wurde stattgegeben, die Angelegenheit ging zurück an das Amtsgericht.