In letzter Zeit hat sich eine Rechtsprechung entwickelt, dass bei Geschwindigkeitsüberschreitungen relativ einfach Vorsatz (bedeutet Verdopplung der Geldbuße) angenommen werden kann, wenn diese bei 40 % der zulässigen Geschwindigkeit liegt. Einige Oberlandesgerichte meinten, es müsse eine absolute Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h vorliegen. Das OLG Brandenburg vertritt die Auffassung, dass die 40 % – Grenze erst bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h angenommen werden kann.
Hier wurde vorsätzliche Begehungsweise bei einer Überschreitung von 46 km/h angenommen. Dies reichte dem OLG nicht, da 130 km/h zugelassen waren. Somit betrug die Überschreitung nur 35 %.
Dieses Gericht vertritt die Auffassung, dass es nicht auf die absolute, sondern auf die relative Überschreitung ankommt.
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 8/20
Hier hatte der Betroffene natürlich Glück, Anders sieht es aus, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter 100 km/hliegt.